Gesamtheitliche Beurteilung von Fehlern in Emissionsprospekten von Immobilienfonds (BGH v. 5.3.2013 - II ZR 252/11) und Vertragsgestaltung

Für seine Entscheidung über einen Prospekthaftungsanspruch wegen Prospektfehler hatte der BGH zu prüfen, ob der Emissionsprospekt eines Immobilienfonds unrichtig oder unvollständig sei. 

Der BGH betont in seinem Urteil vom 5.3.2013 (Az.: II ZR 252/11), dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung ankomme. Maßgeblich ist vielmehr, welche Vorstellungen bei einem Anleger bzw. Anlegerinteressenten nach sorgfältiger und eingehender Lektüre unter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, der Systematik der Prospektdarstellung und des vom Prospekt vermittelten Gesamtbildes hervorgerufen werden.

Die sich daran anschließende dezidierte Auseinandersetzung mit den sprachlichen Komponenten des Prospekttextes und wie sie (anders als das Berufungsgericht) zu verstehen seien, hebt deutlich den hohen Stellenwert einer klaren und verständlichen Gestaltung eines Emissionsprospekts, aber auch einer fundierten Vertragsgestaltung im Allgemeinen für den Erhalt von Rechtssicherheit hervor. Der Fall betraf unter anderem die Auslegung einer Haftungsklausel im Hinblick auf das Rangverhältnis mehrerer Haftungsvermögen bzw. –verpflichteten. In concreto ging es für die Auslegung des Prospekts insbesondere um den „Umstand, dass auf die Verwendung des Begriffs „zunächst“ mit „darüber hinaus“ fortgefahren wird und keine zeitliche oder eine bestimmte Reihenfolge beschreibende Anknüpfung wie „erst dann“ oder „danach“ folgt“ (Rn. 12 des Urteils). Diese Wortwahl spreche gegen das Verständnis, dass das Fondsgrundstück vorrangig zu verwerten sei. Der Haftungshinweis sei also insoweit nicht fehlerhaft. 

Der BGH konnte auch keinen Prospektfehler darin erkennen, dass der Prospekt Anleger nicht hinreichend über Umfang und Höhe ihrer Haftung aufkläre. Für seine Begründung verwies er auf seine bisher ergangenen Entscheidungen zu gleichlautenden Formulierungen anderer Fonds.

Diese Argumentation belegt, dass es erheblich der Rechtssicherheit beiträgt, wenn man sich für die Vertragsgestaltung vorwiegend auf Vertragstexte stützt, die schon auf einer gesicherten Rechtsprechung beruhen. Unter Umständen lassen sich damit von vornherein Rechtsstreitigkeiten mit oftmals langen Verfahrensdauern und hohen Kostenrisiken vermeiden. Gerade, wenn sehr hohe wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, kann der Nutzen einer Vertragssicherheit nicht hoch genug eingeschätzt werden.