Veröffentlichung der Urteilsbesprechung zu BFH v. 23.1.2013 - XI R 25/11, DB 2013, 793, in EWiR - Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2013, Seite 397

In der Urteilsbesprechung, veröffentlicht in EWiR 2013, Seite 397 f., setzt sich Dr. Harald Kollrus mit der wirtschaftlichen Bedeutung und den vertragsrechtlichen Folgerungen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2013 (Az.: XI R 25/11), abgedruckt in Der Betrieb - DB 2013, 793, auseinander. 

Der BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer (Leistungsempfänger) seine Vorsteuererstattungen ans Finanzamt zurückzahlen muss, wenn sein Lieferant (Leistender) den Gutschriften im Nachhinein widerspricht. Die Vertragsparteien hatten sich in ihrem Liefervertrag für Goldabfälle darauf geeinigt, Warenlieferungen nicht mit Rechnungen, die vom Leistenden erstellt werden, sondern mit Gutschriften, die der Leistungsempfänger nach Erhalt der Ware erteilt, abzurechnen.

Für bestimmte Umsätze, u.a. für Lieferungen von Abfällen und Gold (§ 13b Umsatzsteuergesetz - UStG) gilt zwar bereits das Abzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren), wonach nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der Leistungsempfänger bezahlt seinem Lieferanten die Vergütung nur noch netto ohne Umsatzsteuer.

Doch für alle anderen Lieferungen und Leistungen verdeutlicht die Entscheidung, dass sich ein Widerruf von Gutschriften für den Leistungsempfänger zu einem ernsthaften Finanzierungsproblem entwickeln kann, wenn der Leistende Gutschriften für bereits vollständig abgewickelte Leistungen im Nachhinein unerwartet vertragswidrig widerruft und dem Leistungsempfänger nicht zugleich die mit der Vergütung gezahlte Umsatzsteuer wieder erstattet.

Zur Verhütung dieser Liquiditätsrisiken wird die Vereinbarung von Steuerklauseln dringend empfohlen. Je nach Interessenslage bietet sich eine Palette verschiedener Regelungsmöglichkeiten an. Im Beitrag werden einige wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten angesprochen.