Steuerrechtliche Vertragsoptimierung für Abrechnungen im Gutschriftsverfahren (Anmerkungen zu BFH v. 23.1.2013 - XI R 25/11)

In der Urteilsbesprechung, veröffentlicht in EWiR 2013, Seite 397 f., setzt sich Dr. Harald Kollrus mit der wirtschaftlichen Bedeutung und den vertragsrechtlichen Folgerungen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2013 (Az.: XI R 25/11) auseinander.

Der BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer (Leistungsempfänger) seine Vorsteuererstattungen ans Finanzamt zurückzahlen muss, wenn sein Lieferant (Leistender) den Gutschriften im Nachhinein widerspricht. Die Vertragsparteien hatten sich in ihrem Liefervertrag für Goldabfälle darauf geeinigt, Warenlieferungen nicht mit Rechnungen, die vom Leistenden erstellt werden, sondern mit Gutschriften, die der Leistungsempfänger nach Erhalt der Ware erteilt, abzurechnen.

Für bestimmte Umsätze, u.a. für Lieferungen von Abfällen und Gold (§ 13b Umsatzsteuergesetz - UStG) gilt zwar bereits das Abzugsverfahren (Reverse-Charge-Verfahren), wonach nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der Leistungsempfänger bezahlt seinem Lieferanten die Vergütung nur noch netto ohne Umsatzsteuer.