Zur Zulässigkeit einer Klausel in Bank-AGB hinsichtlich der Berechnung von nacherstellten Kontoauszügen

Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte in seinem Urteil vom 23.1.2013 – 17 U 54/12 die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, worin für die Nacherstellung von Kontoauszügen eine Gebühr von 15 € pro Auszug erhoben wird, für unzulässig.

Die Inhaltskontrolle formularmäßiger Entgeltvereinbarungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist zwar auf sog. Preisnebenabreden beschränkt. Denn Preishauptabreden, also AGB-Klauseln, die Art und Umfang einer vertraglichen Hauptleistungspflicht und ihrer Gegenleistung regeln, unterliegen der Privatautonomie und sind einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Hierunter fällt das Entgelt für zusätzlich angebotene Sonderleistungen, wenn es dafür keine gesetzlichen Bestimmungen gibt.

 

Werden von der Bank hingegen ihre allgemeinen Betriebskosten, ihr Aufwand zur Erfüllung ihrer eigenen Pflichten oder ihr Aufwand für Tätigkeiten, die in ihrem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abgewälzt, handelt es sich um eine gem. § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede. Bei der Erstellung eines Duplikates handelt es sich, so das OLG Frankfurt, jedenfalls um eine Zusatzleistung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Pflicht der Bank zur Auskunfterteilung aus dem Girovertrag (§ 666 BGB), hilfsweise gem. § 242 BGB steht. Für die Höhe des Entgeltes hält § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB, welche Art. 32 Abs. 3 Zahlungsdiensterichtlinie ins deutsche Recht umsetzt, eine gesetzliche Bestimmung zur Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des Entgelts vor. Somit handelt es sich bei der Gebührenregelung im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Angemessenheit der Gebührenhöhe hat sich nach ratio dieser Vorschrift einmal an den tatsächlichen Kosten der Bank und zum anderen an den Bepreisungen anderer Banken zu orientieren. Die Bank soll aus dieser Zusatzleistung keinen Gewinn schlagen. Dem zufolge sei eine Gebühr von € 15,00 pro erstelltem Kontonachdruck überhöht.